§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vererbte Rudelstellung der Hunde“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Neunkirchen-Seelscheid.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Tierschutzes, der Tierzucht und des Hundesportes im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, soweit dieser Fragen der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren kann, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dies soll aber nicht Voraussetzung für die Anmeldung einer Satzungsänderung beim Vereinsregister sein und ist von diesem nicht zu prüfen.

§ 4 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Satzungszweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1.
Die Erforschung des Verhaltens von Hunden im Rudel durch Aufbau von Rudelgruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen Rudelstellung des Hundes sowie die Beobachtung der Kommunikations- und Verhaltensabläufe innerhalb dieser Gruppen – unter besonderer Berücksichtigung des von Karl Werner, Niederwalluf und seinen Vorfahren im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Züchter und Berater von Züchtern gewonnenen Wissens über die vererbten Rudelstellungen der Hunde – und die Veröffentlichung dieser Ergebnisse.

2.
Durch den Unterhalt und Betrieb einer Internetplattform (mit einem öffentlichen Bereich, einem Bereich für die Förderer und einem Mitgliederbereich) zur Dokumentation, zum Austausch und zur Veröffentlichung sowie Weiterverbreitung der aus diesen Beobachtungen gewonnenen Erkenntnisse über strukturierte Hunde, um die Allgemeinheit über Hundeverhalten, soziale Strukturen bestimmter Hundegruppen und über eine artgerechte Haltung auf Grundlage der vererbten Rudelstellung aufzuklären.

Der Satzungszweck der Förderung des Tierschutzes, der Tierzucht und des Hundesportes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1.
Durch Beratung und Fortbildung seiner Mitglieder sowie interessierter Hundehalter und Züchter bei der Erforschung von Rudelstellungen und ihrer Vererbung sowie den Auswirkungen auf die Hundezucht.

2.
Durch Vermittlung von Wissen über Hunde und ihre Stellung, um ein konfliktfreies und dem Wesen und der vererbten Rudelstellung des Hundes entsprechendes Zusammenleben von Mensch und Hund zu ermöglichen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in Mitglieder, Probemitglieder und Ehrenmitglieder. Weiterhin gibt es Förderer des Vereins, die nicht Vereinsmitglied sind.
Mitglied, Probemitglied oder Förderer kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen möchte, einen Aufnahmeantrag stellt und vom Verein nach den Regeln dieser Satzung angenommen wird.

Mitglieder, Probemitglieder oder Förderer können an Vereinsveranstaltungen wie Stellungstreffen und Workshops teilnehmen, an den Mitgliederversammlungen können jedoch nur Mitglieder, nicht aber Förderer teilnehmen.

Näheres regelt eine Mitglieder- und Beitragsordnung.

Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit sind.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

Ein Probemitglied war noch nie Mitglied des Vereins. Die Aufnahme als Probemitglied kann nur schriftlich (per Brief) beantragt werden. Über die Aufnahme als Probemitglied entscheidet der Vorstand. Mit der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung gilt der Status als vollzogen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Das Probemitglied lässt seinen Hund, soweit er einen solchen besitzt, einschätzen und macht sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins vertraut. Da für deren tieferes Verständnis jedoch auch praktische Erfahrungen in der Führung von Hunden entsprechend ihrer Rudelstellung unabdingbar sind, kann das Probemitglied einen Antrag auf (Voll)Mitgliedschaft erst nach dem Besuch von mindestens 3 Workshops stellen.

Entscheidet sich das Probemitglied nach Erlangung der Voraussetzungen ausdrücklich gegen einen Antrag auf (Voll)Mitgliedschaft oder für einen Antrag auf Aufnahme als Förderer, endet der Status als Probemitglied mit sofortiger Wirkung bzw. nach Entscheidung über den Aufnahmeantrag als Förderer; in allen anderen Fällen endet die Probemitgliedschaft automatisch nach sechs Monaten.

Ein Förderer war Probemitglied oder früher bereits Mitglied des Vereins. Die Aufnahme als Förderer kann nur schriftlich (per Brief) beantragt werden. Über die Aufnahme als Förderer entscheidet der Vorstand. Mit der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung gilt der Status als vollzogen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Förderer können frühestens ein Jahr nach Erhalt der Bestätigung über die Aufnahme als Förderer einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen.

Ehemalige Förderer, die (einen) bereits eingeschätzte(n) Hund(e) halten und aus persönlichen Gründen, die nicht den Interessen des Vereins entgegen standen, längstens 3 Jahre nicht mehr Förderer waren, können einen Antrag auf Wiederaufnahme als Förderer stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung eines Antrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

Ein Mitglied war Probemitglied oder Förderer des Vereins. Die Aufnahme als Mitglied kann nur schriftlich (per Brief) beantragt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit der Abstimmung gilt die Aufnahme als vollzogen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

Ehemalige Mitglieder, die (einen) bereits eingeschätzte(n) Hund(e) halten und aus persönlichen Gründen, die nicht den Interessen des Vereins entgegen standen, längstens 3 Jahre nicht mehr Vereinsmitglied waren, können einen Antrag auf Aufnahme als Förderer stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung eines Antrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ablauf der Probemitgliedschaft nach sechs Monaten, Verzicht auf eine Antragstellung eines Probemitglieds nach Erlangung der Voraussetzungen für eine (Voll)Mitgliedschaft, Ablehnung der Aufnahme als (Voll)Mitglied durch die Mitgliederversammlung, Tod (bzw. Löschung bei juristischen Personen), Ausschluss oder Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung bzw. gegen die Vereinsinteressen erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung, soweit das Mitglied gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung angerufen hat.

Ein Ausschluss ist insbesondere zulässig und erfolgt automatisch mit Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, ein Einspruchsrecht bei Zahlungsrückstand wird nicht gewährt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen (Rechts-)Ansprüche unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern, Probemitgliedern und Förderern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und deren Fälligkeiten von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Näheres regelt eine Mitglieder- und Beitragsordnung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie vereinseigene Geräte – vorbehaltlich der Zustimmung eines Vorstandsmitglieds – zu nutzen.
Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, sein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wahrzunehmen sowie das Recht, sich in den Vorstand wählen zu lassen.

Jedes Probemitglied hat das Recht, an bestimmten Vereinsveranstaltungen (Workshops, Stellungstreffen, allgemeine Treffen) teilzunehmen sowie vereinseigene Geräte – vorbehaltlich der Zustimmung eines Vorstandsmitglieds – zu nutzen. Ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung hat es (noch) nicht.

Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzung sowie die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und zu befolgen, sich regelmäßig über die laufenden Aktivitäten des Vereins (z.B. Einladung zur Mitgliederversammlung, Workshops, Veröffentlichungen) zu informieren und sich daran im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beteiligen sowie die Vereinsveranstaltungen durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.

§ 10 Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen:
a) der Mitgliederversammlung
b) dem Vorstand
c) dem Beirat

Außerdem werden Kassenprüfer bestellt, die keine Organstellung haben.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Einladung des Vorstands statt. Ihr werden der Jahresbericht des Vorstands sowie der Haushaltsplan für das Folgejahr vorgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und - sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen - virtuell (ausschliesslich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

Außerdem muss eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand über die Internetplattform des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mind. 8 Wochen und unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

Für virtuelle Mitgliederversammlung ist jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung zulässig, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingegangen sein. Diese werden den Mitgliedern über die Internetplattform des Vereins spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres für die darauf folgende Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingegangen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes und Entlastung und Abberufung
  • aller Mitglieder des Vorstands,
  • Wahl des Beirats,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Wahl der Ehrenmitglieder,
  • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer,
  • Aufnahme von Mitgliedern,
  • Ausschluss eines Mitglieds/Förderers,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
  • Änderungen der Satzung,
  • Änderungen der weiteren Ordnungen und
  • Auflösung des Vereins.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, jedes anwesende Mitglied hat nur 1 Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung persönlich verhindert, so kann es ein anderes Mitglied mit der Ausübung seines Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter bzw. einem Vorstandsmitglied vor Beginn der Versammlung zu übergeben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, eine Änderung des Vereinszwecks ist dagegen nur möglich, wenn alle Stimmen anwesend oder vertreten sind und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.

Auf Antrag des Vorstands oder von mindestens drei Mitgliedern kann die Beschlussfassung in geheimer, schriftlicher Abstimmung stattfinden.

Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefasstenBeschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. Die Protokolle werden vom Vorstand archiviert.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (1. und 2. Vorsitzender sowie Schriftführer), die die Arbeitsbereiche des Vorsitzes, des Rechnungswesens, der Mitgliederverwaltung und der Schriftführung abdecken.
b) dem erweiterten Vorstand
Dieser kann bei Bedarf vom vertretungsberechtigten Vorstand durch mehrheitliche Bestimmung von bis zu 2 weiteren Mitgliedern eingesetzt werden, die erweiterte, ihnen speziell übertragene Vorstandsaufgaben abdecken.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung für erforderlich erachtet. Er beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Die Wahl des Vorstands erfolgt für 5 Jahre, die Mitglieder des Vorstands sollten dem Verein seit mindestens 3 Jahren angehören. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Der Vorstand darf sich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

Für Geschäfte, die ein Volumen von 3.000 Euro übersteigen oder den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien betreffen, muss vom Vorstand die Einwilligung (d.h. die vorherige Genehmigung) der Mitgliederversammlung eingeholt werden.

Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen, und zwar schriftlich (Umlaufverfahren), per Telefax, per Telefon oder via E-Mail getroffen werden, soweit sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen und einverstanden sind.

§ 13 Beirat

Der Beirat besteht aus einem Vereinsmitglied. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, die die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs- und Kassenführung anhand von Buchführung und Belegsammlung prüft. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine zweifache Wiederwahl der beiden Rechnungsprüfer ist zulässig. Die Rechnungsprüfung beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung der formalen Ordnung der Kasse, sondern umfasst auch Hinweise zur Verbesserung der finanziellen Situation des Vereins und Fragen der Wirtschaftlichkeit.

§ 15 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens ¾ aller Stimmen erforderlich. Den Mitgliedern steht dabei kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland (NABU), 10117 Berlin, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.